Die Rechtsform eines Unternehmens ist entscheidend für wichtige Fragen:

  • Inwieweit haftet das private Vermögen der Unternehmensinhaber für die entstehenden Verbindlichkeiten?
  • Ist vielleicht sogar das Vermögen des Ehegatten dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt?
  • Wie können zukünftige Partner aufgenommen werden können?
  • Wie können die Verhältnisse unter den Beteiligten später geändert werden?
  • Wie wird das Unternehmen von außen wahrgenommen (seriös oder innovativ)?
  • Müssen die Namen der Beteiligten offengelegt und publiziert werden?
  • Müssen Unternehmenskennzahlen jährlich publiziert, also veröffentlicht werden?
  • Muß ein Jahresabschluß erstellt werden, oder genügt zur Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung?
  • Welche Steuererklärungen müssen gemacht und welche Steuern müssen bezahlt werden?
  • Welche strafrechtlichen Risiken bestehen für den oder die Geschäftsführer?

WANN MUSS MAN SICH ENTSCHEIDEN?

Ein Wechsel der Rechtsform ist zwar möglich, aber kompliziert. Oft hat er auch steuerliche Nachteile. Deshalb sollte von Anfang an die richtige Rechtsform gewählt werden, die auch in Zukunft paßt. Übrigens: Wer über die Rechtsform seines Unternehmens falsche Angaben macht, der riskiert kostenpflichtige Abmahnungen und empfindliche Zwangsgelder. 

 

WELCHE RECHTSFORMEN GIBT ES?

Im folgenden sind nicht alle Rechtformen dargestellt, sondern nur die, die für kleine und mittelständische Unternehmen wirklich geeignet sind:

 

Die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) empfehle ich nur, wenn an der Börse Kapital eingesammelt oder in der Öffentlichkeit der Eindruck einer besonderen Solvenz erweckt werden soll. Ansonsten bieten diese Gesellschaftsformen keine Vorteile gegenüber der GmbH.

 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden, der auch die Geschäftsführung übernehmen kann (Ein-Mann-GmbH). Da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, müssen für die Schulden des Unternehmens nicht die Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen aufkommen, sondern nur das von ihnen eingelegte (oder versprochene, „übernommene“) Kapital. Dafür müssen die Gesellschafter bei der Gründung mindestens 12.500 € als Stammkapital zur Verfügung stellen (außer bei einer UG). Die Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht bei Rechtsverstößen wie Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Nichterfüllung steuerrechtlicher Pflichten oder bei der Bevorzugung einzelner Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Die GmbH eignet sich auch für Kreative, denn mit einer GmbH lassen sich kreative Leistungen vermarkten, ohne daß der Kunde die Künstlersozialabgabe bezahlen muß. Allerdings muß eine GmbH ihre Bilanzen veröffentlichen und ist stets gewerbesteuerpflichtig, auch wenn sie künstlerische Leistungen erbringt (Ausnahme: gemeinnützige GmbH, gGmbH).

 

Die UG (haftungsbeschränkt) (umgangssprachlich Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH) ist keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine spezielle Form der GmbH. Diese Form empfiehlt sich, wenn das Geld knapp und die Optik zweitrangig ist. Denn ihr großer Vorteil ist zugleich ihr großer Nachteil: Für die Gründung muß kein Stammkapital i.H.v. 12.500 € aufgebracht werden, sondern nur 1 €. Damit signalisiert die Firma aber auch jedem Geschäftspartner sofort, daß sie nicht kreditwürdig ist. Außerdem gelten für sie gesetzliche Beschränkungen, die für eine „richtige“ GmbH nicht gelten: Erstens muß das gesamte Stammkapital sofort in bar eingezahlt werden (bei einer normalen GmbH genügt die Hälfte, und es sind auch Sacheinlagen möglich). Zweitens müssen alle zukünftigen Gewinne zu mindestens 25% für die Bildung einer Rücklage verwendet („thesauriert“) werden, bis 25.000 € erreicht sind (bei einer normalen GmbH dürfen Gewinne voll an die Gesellschafter ausgeschüttet werden). Und auch wenn die 25.000 € angesammelt sind, wird aus der UG nicht automatisch eine „richtige“ GmbH, sondern erst durch eine förmliche Umfirmierung.

 

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) empfiehlt sich, wenn mindestens zwei Beteiligte ein Handelsgewerbe betreiben aber keine GmbH gründen wollen. Eine GBR wird automatisch zu OHG, sobald sie ein Gewerbe betreibt. Eine OHG ist bilanzierungspflichtig und muß im Handelsregister eingetragen werden.

 

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine OHG mit der Besonderheit, daß mindestens ein Gesellschafter (der Kommanditist) nur beschränkt haftet, nämlich nur bis zur Höhe seiner Einlage. Neben dem Kommanditisten muß mindestens ein zweiter Gesellschafter (der Komplementär) die volle Haftung übernehmen. In den meisten Fällen ist der Komplementär eine GmbH (GmbH & Co. KG).

 

Die GmbH & Co. KG erfordert nur einen einzigen Gesellschafter, denn der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH kann zugleich auch der einzige Kommanditist sein. Die GmbH & Co. KG empfiehlt sich, wenn steuerlich optimale Ergebnisse das Ziel sind. Gewinnausschüttungen werden bei der KG im Vergleich zur GmbH mit günstigeren Sätzen besteuert. Und während Verluste der GmbH im Unternehmen eingefroren bleiben, können sie bei der KG mit anderen Einkünften verrechnet werden. Auch das Risiko einer Nichtanerkennung von Gehältern als „verdeckte Gewinnausschüttung“ wird mit einer GmbH & Co. KG vermieden.

 

Die Stille Gesellschaft ist geeignet, um sich diskret an dem Unternehmen eines anderen zu beteiligen, denn der stille Teilhaber wird nicht im Handelsregister eingetragen. Im Normalfall muß der Stille sich bis zur Höhe seiner Einlage an Verlusten beteiligen und dem anderen die Führung der Geschäfte überlassen. Beides kann aber im Vertrag abweichend geregelt werden. Wenn der stille Gesellschafter auf die Geschäftsführung entscheidenden Einfluß nehmen kann oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist, spricht man von einer „atypischen“ stillen Beteiligung. Der atypisch stille Gesellschafter wird steuerlich nicht wie ein Anleger behandelt, der Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, sondern als Mitunternehmer, was meistens günstiger ist.

 

Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) ist die einfachste Form der Gesellschaft. Sie erfordert mindestens zwei Gesellschafter (eine „Ein-Mann-GbR“ gibt es nicht). Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Dafür muß kein Mindestkapital aufgebracht werden, die Gesellschaft kann formlos gegründet werden (also ohne notarielle Beurkundung und sogar mündlich, Schriftform ist aber dringend anzuraten), sie muß nicht im Handelsregister eingetragen werden (kann aber), sie muß keine Bilanz aufstellen (kann aber), und es entsteht keine Körperschaftsteuer. Die BGB-Gesellschaft eignet sich für Freiberufler (Ärzte, Architekten, Musiker), aber auch sehr gut für das gemeinsame Eigentum an einer Immobilie. Um im Grundbuch eingetragen zu werden, muß die GBR allerdings im Handelsregister eingetragen werden (eGbR).  

 

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) steht nur Freiberuflern offen. Im Vergleich zur GBR bietet die PartG einen besseren Schutz gegen die Inanspruchnahme wegen Forderungen, die vor dem Eintritt oder nach dem Ausscheiden entstanden sind, oder auf Kunst- und Beratungsgfehlern der Mitgesellschafter beruhen. Besonders interessant ist die Möglichkeit einer beschränkten Berufshaftung (PartG mbB). Damit läßt sich die Gewerbesteuer vermeiden und trotzdem eine Haftungsbeschränkung erreichen (allerdings nur wegen Kunst- und Beratungsgfehlern, nicht wegen anderer Schulden). Voraussetzung ist eine besonders geregelte Berufshaftpflichtversicherung. Und derzeit (2021) stehen solche Regeln nur für wenige Berufe zur Verfügung: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Beratende Ingenieure. Für Ärzte und alle anderen Freiberufler bleibt die PartG mbB noch Zukunftsmusik.

 

Die Genossenschaft eignet sich, wo eine homogene und überschaubare Gruppe unternehmerisch tätig werden und einen Teil ihres Geschäfts, etwa den Absatz, gemeinsam organisieren will. Genossenschaften werden vom Staat besonders überwacht und bieten den Teilhabern mehr Sicherheit. Wenn ihre Tätigkeit keine freiberufliche ist, ist die Genossenschaft auch steuerlich günstiger als die üblichen Rechtsformen.

 

Auch der Verein eignet sich zum Betrieb eines Unternehmens, obwohl das vom Gesetz her eigentlich so nicht gedacht ist. Denn nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung (II ZB 7/16) genügt es, wenn der Verein für seine Mitglieder weder Vermögen anhäuft noch Gewinn ausschüttet, und wenn in der Satzung ein wohlklingendes Ziel genannt wird, für das der Verein in der Öffentlichkeit eintritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Beteiligten in der Rechtsform eines Vereins ein Unternehmen betreiben, Einnahmen erzielen und sich entsprechende Gehälter auszahlen (der ADAC macht es vor).